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Übersicht der Schifffahrt auf dem Urnersee



Ruderschifffahrt

Die Geschichte der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee war geprägt vom Kampf um die gebührenfreie Fahrt auf dem See beziehungsweise vom Rechtsanspruch, die Fürleite, eine Transporttaxe, erheben zu können. Schiedsgerichte hatten jeweils die Konflikte zu entscheiden, damit diese dem Handel nicht zu stark Abbruch taten. Schifffahrtsordnungen versuchten die Schifffahrt zu regeln. So erliess 1374 die Flüeler Gesellschaft "im Theil" eine Schifffahrtsordnung. Frau oder Mann, welche zur Säumerei mit einem Pferd berechtigt war, durfte auch einen Nauen halten. Es war zwar erlaubt, dass mehrere zusammen einen Nauen anschafften; es durfte jedoch nur ein Nauen pro Haushalt eingesetzt werden. Geregelt wurde die Abfertigung und die Kontrolle durch eigens dafür vorgesehene Beamte. Ein Schiff durfte mit höchstens 16 Rudern ausgestattet sein. Der Schiffsmann durfte nur den Lohn einziehen, der von den Landleuten festgesetzt worden war. Auf eine Fahrt konnte der Schiffsmann zwar verzichten, doch bei zu wenig vorhandenen Schiffen bestand Transportzwang. An Sonntagen, Weihnachten, Ostern, Auffahrt sowie an weiteren hohen Festtagen galt ein Fahrverbot. Zwischen den Ländern und der Stadt Luzern wurden ebenfalls Vereinbarungen getroffen. 1544 wurde beispielsweise zwischen Uri und Luzern vereinbart, dass die Fürleite die Hälfte der Transportgebühr ausmachen sollte. Die Schiffe durften aber im fremden Gestade nur das verladen, was transportbereit vorhanden war und nicht so lange warten, bis neue Waren eintraf. Zudem durften die Schiffsleute am andern Ufer nur eine Nacht verbringen und mussten am folgenden Morgen wegfahren, egal, ob sie nun Waren für die Rückfahrt gefunden hatten oder nicht. Nur wenn sie durch Sturm und Regen am Wegfahren verhindert waren, konnten sie länger bleiben, wobei sie in einem solchen Fall das Anrecht auf Rückladung hatten. Bis 1357 hatte jedermann, der seekundig war, das Recht, Personen und Kaufmannsgüter nach den Uferorten zu überführen. Später kamen diese Rechte in die Hände der Gesell- oder Bruderschaften. In den Vereinbarungen wurde geregelt, was von wem wann und wie transportiert werden durfte. Eine Ordnung zu erlassen war das eine, diese durchzusetzen das andere. So beklagten sich die Luzerner Ausgang des 17. Jahrhunderts, dass sie vor dem Zugriff der Urner nicht mehr sicher seien, wenn sie in Flüelen übernachten müssten. Selbst die Ruder seien ihnen schon gestohlen worden. Und einmal seien sie sogar von den aus Leibeskräften schimpfenden Urnern auf dem See so nahe an den Felsen gedrängt worden, dass ihre Ruder zerbrachen. Im Jahre 1765 als James Watt in England die erste Dampfmaschine erfand, stellten die Luzerner Schiffsleute ein Verzeichnis derjenigen Schiffsladungen zusammen, die ihnen von den Urner widerrechtlich weggenommen wurden. Dies liessen die Urner nicht auf sich sitzen und stellten ihrerseits eine Liste von Fällen zusammen, die aufzeigen sollte, wie widerrechtlich die Luzerner sich ihnen gegenüber verhielten. Nebst der Unbill des Wetters war die Trunkenheit am Steuer und Ruder ein Problem. Wenn um 1800 ein Unglück geschah, soll dies laut Reiseberichten immer mit der Betrunkenheit des Steuermanns und der Ruderer zu tun gehabt haben. In der Schifffahrtsordnung von 1809 wurde ausdrücklich festgehalten, dass "jeder Schiffmann oder Angestellter" sich "besonders vor Trunkheit hüten" sollte. Wegen dauernden Streitigkeiten zwischen den zwei Flüeler Schifffahrtsgesellschaften bestimmt der Urner Landrat gleichzeitig, dass diese sich zusammenschlossen und unter besondere staatliche Aufsicht gestellt wurden. Von nun an galt die eigentliche staatliche Protektion der Urinauengesellschaft, deren Mitglieder als die "patentierten Urner Schiffer" erklärt wurden. Als sich 1826 die an einem ungehinderten Gotthardverkehr interessierten Kantone Basel, Solothurn und Tessin zu einer Konferenz in Altdorf treffen, um endlich die leidigen Schifffahrtsverhältnisse zu verbessern, wird Uri und Luzern die Anschaffung eines Dampfschiffes empfohlen. Trotz dem baldigen Einzug des Dampfschiffes (1837) versuchte sich die Urinauengesellschaft hartnäckig am Leben zu erhalten. Noch 1874 sprach der Bezirksrat von Uri einen Beitrag für den Bau eines neuen Nauens. Nebst den grossen Nauen fuhren auch Schaluppen auf dem See. Diese wurden durch ebenfalls Ruder und Segel fortbewegt. "Jassli", der Nauen der Ziegelbütte (Tragfähigkeit 500 kg) war zirka 12 Meter lang und 3 Meter breit. Wenn Holz nach Luzern transportiert wurde, lud man 12 Klafter. Bei Benützung der Stossruder ohne Segelmithilfe machte der zurückgelegte weg in einer halben Stunde, je nach Ladegewicht und Wetterverhältnissen, zirka 3 km aus. Eine Fahrt bis zum Schillerstein dauerte somit 4 Stunden, vom Schillerstein bis zur Treib eine Stunde, bis hinunter nach Alpnach 10 Stunden und die Heimfahrt bis Flüelen mit gespannten Segeln wiederum zirka 8 Stunden. Bei der Abfahrt in Flüelen benutzten die Schiffsleute mit ihren Nauen und Segeln die Reuss-Bise. Der Isenthaler Talwind oder "Kaffeewind" trieb sie oftmals mitten auf den Urnersee hinaus. Vom Schillerstein ruderten die Leute hinüber zum Fallenbach und benutzten hier den "Brunnerli", den nächtlichen Talwind, der vom Muotatal her über den See hinunter die Wellen kräuselte. Die am See entlang am Waldrand wachsenden "Schiffsweiden" wurden als Ruderriemen verwendet. Obwohl die Schiffer die Tücken und Launen vom See, von Nebel, Wind und Wetter gut kannten, wurden sie doch auch oftmals davon überrascht. Sie kannten aber über den ganzen, See, den Ufern entlang, Schlupfwinkel, wo sie sich bei grösstem Sturm hin flüchteten. Die Hauptfahrlinien waren Flüelen-Brunnen und Flüelen-Luzern. Bei den grösseren Fahrzeugen waren die Ruderknechte einem Schiffmeister unterstellt. Der Uri-Nauen fuhr die Strecke Flüelen-Luzern jede Woche einmal kursmässig, am Mittwoch fuhr er ab und kam am Freitag gegen Abend wieder zurück. Er war im Hauptteil mit einer Bedachung versehen, unter der die Kaufmannsgüter, sowie die mitfahrenden Reisenden Schutz und Schirm vor Wind und Wetter fanden. Die Rudermannschaft teilte sich in die vordere und hintere Abteilung. Für den besseren Stand war im Hinterteil des Nauens eine Ruderbühne eingebaut. Des weitern kursierten schon seit dem Ende des 17. Jahrhunderts wöchentlich zweimal die Postschiffe in der Richtung Flüelen-Luzern und umgekehrt, welche gegebenenfalls auch Passagiere mitnahmen. Auch sämtliche Schiffe und Nauen wurden von den Franzosen in Beschlag genommen. Die Schiffsleute hatten Tag und Nacht bereit zu sein, Truppen über den See zu setzen. Da Flüelen diese zusätzliche Belastung nicht allein zu tragen vermochte, mussten auch die übrigen Seegemeinden sowie Isenthal und Attinghausen Bootsknechte in die Schiffsrequisition nach Flüelen schicken. Bis Ende 1799 war ein Grossteil der Schiffe ruiniert, andere hatten die Franzosen die Reuss hinunter weggeführt oder in Kanonenschaluppen umgebaut. Arnold, Helvetik, S. 187.
Fryberg Stefan, Verkehrswege in Uri - Der Urnersee, Altdorf 1993; Kottmann Josef, Die alte Ziegelhütte in Flüelen; Separatabzüge aus der "Gotthard-Post", 1975; GP Nr. 21, 23. Mai 1942.

ENTSCHEIDE DER LANDSGEMEINDE ZUR SCHIFFAHRT

EREIGNISSE AUF DEM VIERWALDSTÄTTERSEE

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1357  / Dienstag, 16. August 1357
Vergleich zwischen Uri und Luzern betreffend Schiffsfahrten
Die Eidgenossen von Zürich, Schwyz und Unterwalden nehmen sich des zwischen Luzern und Uri obwaltenden Streites wegen der Fahrt zu Flüelen an und bringen zu Beckenried einen „freundlichen Vergleich" zustande, nach welchem die Luzerner von Flüelen und die Urner von Luzern mit Kaufmannschaft und Gut fahren dürfen, mit wem sie zu allererst vom Fleck kommen können.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 103.
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1374  / Donnerstag, 2. Juni 1374
Erste Schiffahrtsordnung der Flüeler Gesellschaft "im Theil"
Die Flüeler Gesellschaft "im Theil" erlässt eine Schiffahrtsordnung. Frau oder Mann, welche zur Säumerei mit einem Pferd berechtigt waren, dürfen auch einen Nauen halten. Es ist erlaubt, dass mehrere zusammen einen Nauen anschaffen; es darf jedoch nur ein Nauen pro Haushalt eingesetzt werden. Geregelt ist die Abfertigung und die Kontrolle durch eigens dafür vorgesehene Beamte. Ein Schiff darf mit nicht mehr als sechzehn Rudern ausgestattet sein. Der Schiffsmann darf nur den Lohn einziehen, der von den Landleuten festgesetzt worden ist. Auf eine Fahrt kann der Schiffsmann zwar verzichten, doch bei zuwenig vorhandenen Schiffen besteht Transportzwang. An Sonntagen, Weihnachten, Ostern, Auffahrt sowie an weiteren hohen Festtagen gilt ein Fahrverbot. Geregelt ist auch die Höhe der Säumer-Fürleite.
StAUR AA-720; Fryberg, Urnersee, S. 6 ff.
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1517  /
Urner Schiffsgesellschaften liegen im Streit
Die Gesellschaft "im Theil" verlangt vom Urner Marktnauen die Fürleite, wenn er am Montag mit fremden Gütern beladen nach Luzern fährt. Dagegen wehren sich die Schiffsgesellen des Urinauens vor dem Fünfzehnergericht und argumentieren, es stünde ja nach bekannter Ordnung jedem frei, sich an der Schiffahrt zu beteiligen und einen Nauen in Flüelen zu haben. Die Flüeler ihrerseits berufen sich auf ein altes Recht und bekräftigen ihren Anspruch mit dem Hinweis, dass sie im Gegensatz zum Marktnauen jederzeit fahren müssen. Davon lässt sich das Gericht überzeugen und setzt fest, dass der Marktnauen auch in Zukunft die Fürleite bezahlen muss, wenn er am Montag mit fremdem Gut nach Luzern fährt.
Fryberg, Schiffahrt, S. 15 f.
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1532  / Sonntag, 10. April 1532
Die Fürleite wird eingeführt
Eine Übereinkunft sichert zwar nach altem Brauch den Schiffahrtsgesellschaften das Recht zu, am andern Ufer Personen und Waren aufzunehmen und zu befördern. Die Schiffsleute müssen der ansässigen Gesellschaft jedoch eine Fürleite entrichten.
Fryberg, Urnersee, S. 12 f.
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1544  /
Bestätigung der Rechte der Luzerner
Luzern und Flüelen beschliessen, dass die Fürleite die Hälfte der Fürleite ausmachen soll. Die Schiffe dürfen aber im fremden Gestade nur das verladen, was transportbereit vorhanden ist und nicht so lange warten, bis neue waren eintreffen. Zudem dürfen die Schiffsleute am andern Ufer nur eine Nacht verbringen und müssen am folgenden Morgen wegfahren, gleichviel, ob sie Waren als Rückfahrt gefunden haben oder nicht. Nur wenn sie durch Sturm und regen am Wegfahren verhindert waren, können sie länger bleiben, wobei sie in einem solchen Fall das Anrecht auf Rückladung hatten. Der Luzerner Pfister-Nauen verpflichtet sich zudem, am Mittwoch stets auch das von Uri gekaufte Getreide nach Flüelen zu führen, wenn es auf dem Urinauen keinen Platz mehr fand.
Fryberg, Urnersee, S. 13.
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1547  / Donnerstag, 18. September 1547
Vertrag zur Schiffahrt
In Anwesenheit einflussreicher Persönlichkeiten schliessen die Urner Schiffahrtsgesellschaften einen Vertrag, der die beidseitigen rechte und Verpflichtungen regelt. Demnach wird dem Marktschiff das Vorrecht eingeräumt, jeden Montag gegen Bezahlung der Fürleite personen und Güter zu transportieren. Nur wenn jemand in grosser Eile war oder der Wetterumstände wegen nicht allzu lange auf dem See fahren wollte, durfte die gesellschaft "im Theil" die Fahrt übernehmen. Es war ihr aber ausdrücklich verboten, fremden Leuten bis in die Gaststätten nachzulaufen und sie zu einer Fahrt in ihren Schiffen zu überreden. Ausser am Montag war es dem Urinauen aber nicht erlaubt, fremde Personen und Güter über den See zu führen. Im Vertrag machten die Schiffsgesellen des Marktnauens jedoch den Flüelern das Angebot, ihnen das Schiff "umb den Lon, wie der Brauch ist", zu überlassen, falls sie einmal wegen zu grossen Ansturms nicht mehr in der Lage wären, mit ihren Schiffen die in Flüelen angekommenen Güter weiter zu transportieren
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 16.
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1555  /
Neue Schiffsordnung
Wegen wiederholter Klagen der Kaufleute, ihre Güter würden oft sehr lange in Flüelen liegenbleiben, erlässt Uri auf Vorschlag angesehener Persönlichkeiten eine Ordnung, welche für einen speditiven Weitertransport sorgen sollte. Demnach waren die Schiffsleute verpflichtet, innerhalb einer Stunde die angekommenen Waren zu verladen, und zwar so, dass sie während der Fahrt keinen Schaden nahmen. Waren die Güter einmal auf dem Nauen, musste nach einer halben Stunde gefahren werden. Auf der anderen Seite durften aber auch die Kaufleute mit ihrem Auftrag nicht stundenlang zuwarten. Gaben sie die Waren erst nach ein Uhr mittags auf, mussten sie "jedem Knecht über den gewonlichen geschöpften Lon ein Gastmal darzue bezahlen". Und herrschte Gegenwind auf dem See, konnten die Schiffsleute auf Kosten der Kaufleute einen zusätzlichen Knecht anstellen. Ansonsten durften aber die Schiffsleute nur soviele Knechte mit einer Fahrt betreuen, wie dies unbedingt erforderlich war.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 17.
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1616  / Montag, 25. Januar 1616
Abmahnung wegen Erhöhung des Sackträgerlohnes
An der in Altdorf stattfindenden Konferenz der Drei Orte wird Uri beauftragt, Luzern von der Erhöhung des Sackträgerlohnes abzumahnen.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Band 1, S. 5.
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1687  /
Der Schiffsvertrag von 1687
Im April 1687 wird eine Konfrenz nach Gersau einberufen, an der neben den fünf katholischen Ständen der Innerschweiz auch Vertreter der Schiffahrtsgesellschaften teilnehmen. Zur Regelung der Schiffahrt wird dabei folgendes vereinbart:
1. Den beidseitigen Wochenmarktschiffen sowie den Schiffsleuten der beiden Orte steht das Recht zu, Personen ihres eigenen Kantons und ihrer Untertanengebiete mit allem ihnen gehörenden Gut an beiden Gestaden in ihre Schiffe aufzunehmen und gegen Entrichtung des alten gebräuchlichen Zolls und der Fürleite wegzuführen.
2. Fremde Kaufmannswaren, die in Luzern oder Flüelen anlangen, sollen die Pfisterleute bzw. die Urinauenleute zuerst abführen das Recht haben. Schlagen diese die Fahrt ab, so steht das Landungsrecht den anderen einheimischen Gesellschaften zu, die es gegen Bezug der Fürleite an eine andere fremde Gesellschaft übertragen kann.
3. Jede Partei hat das Recht, fremde Fussgänger ohne Kaufmannsware an das andere Ufer zu bringen.
4. Beide Obrigkeiten werden die genaue Innehaltung der Bestimmungen überwachen, Fehlbare bestrafen und dafür sorgen, dass fremde Passagiere nicht überfordert werden.

Fryberg, Urnersee, S. 14 f.
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1687  / Donnerstag, 27. März 1687
Schiffahrt wegen "Seegfrörni" behindert
Nach der "Seegfrörni", welche eine Schiffahrt nur auf dem Urnersee bis Brunnen zulässt, erreicht erstmals wieder ein Urner Schiff Luzern.
UW 25/1945.
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1693  /
Luzerner werden in Flüelen bedroht
1693 beklagen sich die Luzerner, sie seien vor dem Zugriff der Urner nicht sicher, wenn sie in Flüelen übernachten müssten. Selbst die Ruder seien ihnen schon gestohlen worden. Und einmal seien sie sogar von den aus Leibeskräften schimpfenden Urnern auf dem See so nahe an den Felsen gedrängt worden, dass ihre Ruder zerbrachen.
Fryberg, Urnersee, S. 15.
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1697  / Mittwoch, 15. Mai 1697
Luzerner befürchten von den Urnern aus dem Geschäft gedrängt zu werden
In einem Memoriale an den Rat erklärt die St. Niklausen-Bruderschaft, es bestehe ernsthaft die Gefahr, dass sie von den Urnern vollkommen aus dem Geschäft gedrängt würden.
Fryberg, Urnersee, S. 15.
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1765  /
Urner und Luzerner Schiffsgesellschaften: Gegenseitige Vorwürfe
In einer 1765 verfassten Zuschrift an den Rat stellen die Luzerner Schiffsleute ein Verzeichnis derjenigen Schiffsladungen zusammen, die ihnen von den Urner widerrechtlich weggenommen wurden, und rechneten für die ersten drei Monate einen Verlust von 656 Stück Warenb aus. Dies liessen die urner nicht auf sich sitzen und stellten ihrerseits eine Liste von Fällen zusammen, die aufzeigen sollte, wie unbotmässig die Luzerner sich ihnen gegenüber verhielten.
Fryberg, Urnersee, S. 15.
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1792  /
Ordnung für den Schiffsverkehr
Landammann und Landrat von Uri erlassen in den vier Sprachen deutsch, französisch, italienisch und lateinisch eine Ordnung für den Schiffsverkehr bei schlechtem Wetter. Darin wird verlangt, dass bei Unwetter und Föhnsturm die Schiffsleute sofort "an Land fahren und daselbst biss auf den Abend verbleiben" mussten. Konnten sie innerhalb zweier Stunden nicht weiterfahren, mussten die Passagiere "das Nachtessen oder den Urlaub zu geben seyn". Wünschten die Reisenden aber in der Nacht weiterzukomen, musste die Fahrt unverzüglich fortgesetzt werden, sofern es das Wetter zuliess. Besserte sich aber die Wetterlage nicht, mussten die Passagiere den Schiffsleuten Verpflegung und Unterkunft bis zum dritten Tage oder täglich 20 Schilling Spesen bezahlen. Aus dieser erlassenen Ordnung wird eindeutig ersichtlich, dass eine Fahrt von Flüelen nach Luzern bei schlechtem Wetter oder Föhnsturm durchaus drei Tage dauern konnte.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 18
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1809  /
Obrigkeitlicher Befehl zum Zusammenschluss der Schiffahrtsgesellschaften
Wegen dauernden Streitigkeiten zwischen den zwei Flüeler Schiffahrtsgesellschaften bestimmt eine Landratserkanntnis, dass die beiden Flüeler Schiffahrtsgesellschaften zur "Theilfahrenden Schiffahrts-Gesellschaft" zusammengeschlossen und unter besondere staatliche Aufsicht gestellt werden. Von nun an galt die eigentliche staatliche Protektion der Urinauengesellschaft, deren Mitglieder als die "patentierten Urner Schiffer" erklärt wurden. In der Schiffahrtsordnung von 1809 wird ausdrücklich festgehalten, dass "jeder Schiffmann oder Angestellter" sich "besonders vor Trunkheit hüten" soll.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 16, 19.
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1811  /
Vertrag über Schiffahrt
Der geschlossene Vertrag beschränkt den gesamten Verkehr zwischen Flüelen und Luzern im wesentlichen auf den Luzerner Pfisternauen und den Urinauen und schafft für den gewöhnlichen Verkehr die Fürleite ab.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 19.
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1826  /
Basel, Solothurn und Tessin wollen geregelte Schiffahrt
Um endlich die leidigen Schiffahrstverhältnisse zu bessern, greifen 1826 die an einem ungehinderten Gotthardverkehr intressierten Kantone Basel, Solothurn und Tessin ein. Man trifft sich zu einer Konferenz in Altdorf und fordert nachdrücklich, die monopolistischen Fesseln zu sprengen und einen zweimaligen wöchentlichen Kurs in beiden Richtungen einzuführen. Uri und Luzern wird eindringlich die Anschaffung eines Dampfschiffes empfohlen.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 19.
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1833  / Dienstag, 1. Januar 1833
10 Prozent der Flüeler Bevölkerung leben von der Schiffahrt
75 Flüeler verdienen entweder auf eigene Rechnung oder als Angestellte ihr Brot in der Schiffahrt (1812: 61, 1826: 64).
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 22.
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1838  /
Abkommen mit den Urner Schiffahrtsgesellschaften
Casimir Friedrich Knörr gelingt es ein Abkommen mit den Urner Schiffahrtsgesellschaften abzuschliessen. Für das Recht, von Flüelen Personen und Waren abzuführen, erhalten die Urner Schiffahrtsgesellschaften 1000 Franken Entschädigungssumme. "Zum Zeichen des Friedens und der Versöhnung" werden, wie das Wochenblatt von Uri schreibt, auf dem Dampfschiff die beiden Flaggen von Uri und Luzern gehisst.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 21.
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1838  / Dienstag, 27. März 1838
Vertrag zwischen Knörr und Schiffergesellschaften
Nach langen Streitereien um die Bezahlung von Abfahrtsgebühren in Flüelen schliesst Knörr mit den beiden Urner Schiffergesellschaften einen Vertrag ab und verpflichtet sich, ihnen jährlich 1'000 Franken Schadenersatz zu zahlen, so lange kein zweites Dampfschiff auf dem See fährt. Uri behält damit die Schiffahrtshoheit, die freie Schiffahrt wird abgewehrt und die Urner Schiffsleute erhalten einen Ausgleich.
Stadler-Planzer Hans, Karl Emanuel Müller, S. 269.
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1846  / Montag, 21. Dezember 1846
Müller einigt sich mit Urner Schiffgesellschaften
K.E. Müller einigt sich mit den Urner Schiffergesellschaften. Er bezahlt jährlich 800 Franken und lässt sie mit 16 Aktien à 1000 Franken am Unternehmen teilhaben. Müller verpflichtet sich weiter, vorzugsweise die Schiffer von Flüelen als Matrosen anzustellen (auf dem "Waldstätter" waren drei der fünf Matrosen Urner; die Restauration besorgte Gastwirt Gisler vom "Adler" in Flüelen). Sowohl die "Theilfahrende Schiffsgesellschaft" wie die Schiffer des Urinauens stehen deshalb positiv zum neuen Dampfschiffunternehmen. Knörr lehnt ein Übernahmeangebot ab, setzt auf die freie Konkurrenz, welche er mit Hilfe der Radikalen und gegen die urner zu erreichen hofft.
Stadler-Planzer Hans, Karl Emanuel Müller, S. 271, 279.
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1849  / Montag, 23. April 1849
Freie Konkurrenz auf dem Vierwaldstättersee
Der Bundesrat beantragt dem Parlament, auf dem Vierwaldstättersee die freie Schiffahrt voranzutreiben. Die Räte stimmen zu und die bestehenden Beschränkungen werden aufgehoben. Erst jetzt kann sich die freie Konkurrenz entfalten. Die Urner Schiffahrtsgesellschaften verlieren dadurch grösstenteils die Existenzgrundlagen.
Stadler-Planzer Hans, Karl Emanuel Müller, S. 281.
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1850  /
Urner Landrat spricht Beitrag für Bau eines neuen Nauens
Trotz des Einzugs der neuen Technik versucht sich die Urinauengesellschaft hartnäckig am Leben zu erhalten. Der Urner Landrat spricht der Gesellschaft einen Beitrag von vier Louisdors für den Bau eines neuen Nauens.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1857  /
Urner Regierung unterstützt erneut die Urinauengesellschaft
Die Regierung unterstützt erneut die Urinauengesellschaft beim Kauf eines neuen Schiffes, hält aber ausdrücklich fest, dies nur noch "für diesmal" zu tun..
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1861  /
Gesuch der Urinauengesellschaft wird abgelehnt
Die Urner Regierung lehnt ein Gesuch der Urinauengesellschaft ab. Gesuche in den folgenden Jahren werden jedoch wieder bewilligt.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1870  /
Urinauengesellschaft wird erneut unterstützt
Die Urinauengesellschaft erhält neuerdings von der Urner Regierung einen "letzten Unterstützungsbeitragvon Fr. 45.--" zur Anschaffung eines neuen Nauens.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1872  / Montag, 28. Oktober 1872
Geschenk des Bundesrates für Seerettung
Die Brüder Michael und Johann Josef Aschwanden am Rütli erhalten für die mutvolle Rettung von 5 Personen in einem Föhnsturm auf dem Vierwaldstättersee vom Bundesrate ein Ehrengeschenk, bestehend in einem Silberservice mit dem eidgenössischen Wappen versehen und einer entsprechenden Urkunde.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 53.
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1874  /
Bezirkrat Uri spricht Beitrag für Urinauen
Der Bezirksrat von Uri spricht den Betrag von 45 Franken für den Bau eines neuen Nauens.
Fryberg Stefan, Urnersee, S. 25.
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1879  / Sonntag, 23. November 1879
Beschwerde wegen Zuschüttungen von Buchten am Urnersee
Die Uferbewohner des Urnersees beschweren sich wegen der Auffüllung von zwei Buchten bei Sisikon durch die Schuttablagerungen beim Bahnbau, welche bisher als Zufluchtsstätten für Ruderschiffe gedient haben.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 169 f.
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1970  / Donnerstag, 3. September 1970
Jungfernfahrt des Motorschiffs "Gotthard"
Das Motorschiff "Gotthard" absolviert auf dem Vierwaldstättersee seine Jungfernfahrt.
UW 71/1970.
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SCHIFFE AUF DEM VIERWALDSTÄTTERSEE



Ruderboote Seeclub
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EHEMALIGE SCHIFFE AUF DEM VIERWALDSTÄTTERSEE



Drittes Schiff
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Grosser Nauen
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Halber Nauen
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Urinauen
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SCHIFFFAHRT

Übersicht

Ruderschiffahrt

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Wassersport (Wettkampf)

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 06.03.2021